Was öffentlich belegt ist – und was noch offen bleibt.
Der Monitor trennt zwei Rechtsbereiche: Transparenz- und Urheberrechtsnachweise für General-Purpose-AI nach Artikel 53 sowie Kennzeichnungs- und Offenlegungssignale für synthetische Inhalte nach Artikel 50. Er dokumentiert öffentliche Belege, keine Rechtskonformität.
- amtliche und anbieter-eigene Quellen
- zwei getrennte Rechtsbereiche
- keine generative KI
Eine Unterschrift ist kein Trainingsdaten-Nachweis.
Kodexbeitritt, veröffentlichte Zusammenfassung der Trainingsinhalte, Urheberrechtspolitik und technische Kennzeichnung sind unterschiedliche Tatsachen. Der Monitor hält sie getrennt und bewertet weder Produkte noch Anbieter als konform.
General-Purpose AI
- GPAI-Kodexbeitritt
- Trainingsinhalte-Zusammenfassung
- öffentliche Urheberrechtspolitik
Synthetische Inhalte
- Kodexbeitritt nach Sektion
- maschinenlesbare Markierung
- sichtbare Kennzeichnung
Ein Anbieter, zwei getrennte Nachweisbahnen
Wähl einen Anbieter. Jeder Punkt steht für ein definiertes öffentliches Prüffeld. Rauten markieren amtliche Kodexsignale, Kreise anbieter-eigene Veröffentlichungen. Fund, geprüfter Nichtfund, offene Prüfung und ausstehendes Register bleiben sichtbar getrennt.
GPAI-Transparenz
Synthetische Inhalte
- Artikel-50-Code-Unterzeichnungamtliches Register ausstehend · amtlicher Nachweis
- Kennzeichnungs- und Erkennungsnachweisnoch nicht geprüft · Anbieter-Nachweis
AI Act Art. 53 · GPAI-Transparenz
- Öffentliche Urheberrechtspolitik: noch nicht geprüft · Anbieter-Nachweis
- GPAI-Code-Unterzeichnung: öffentlich belegt · amtlicher Nachweis
- Trainingsinhaltszusammenfassung: öffentlich belegt · Anbieter-Nachweis
AI Act Art. 50(2), (4) und (5) · Synthetische Inhalte
- Artikel-50-Code-Unterzeichnung: amtliches Register ausstehend · amtlicher Nachweis
- Kennzeichnungs- und Erkennungsnachweis: noch nicht geprüft · Anbieter-Nachweis