Der EU AI Act stuft jedes KI-System nach Risiko ein – und knüpft daran konkrete Pflichten. Beantworte ein paar Fragen und erhalte sofort eine erste Einordnung samt der wichtigsten Pflichten.
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4 kurze Schritte, etwa 2 Minuten. Du wählst aus, was auf dein System zutrifft – wir ordnen es den vier Risikoklassen des EU AI Act zu.
Die Pflichten des AI Act hängen davon ab, ob du das System bereitstellst oder es einsetzt. Ohne diese Angabe zeigen wir dir Pflichten, die dich gar nicht treffen.
4 Schritte · ~2 Min · anonym
Der Check ist ein deterministischer Entscheidungsbaum. Er nutzt keine generative KI, sendet nichts an einen Server und trifft keine Bewertung, die über die Zuordnung zu den Klassen der Verordnung hinausgeht. Jede Option unten nennt die Fundstelle, auf der sie beruht.
Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Amtsblatt der EU vom 12. Juli 2024. EUR-Lex ↗
Geändert durch die Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026 (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI), Amtsblatt der EU vom 24. Juli 2026, in Kraft seit dem 27. Juli 2026. EUR-Lex ↗
| Auswahl im Check | Fundstelle |
|---|---|
| Social Scoring – Bewertung von Personen oder Gruppen über einen bestimmten Zeitraum nach ihrem Sozialverhalten, die zu einer Benachteiligung führt | Art. 5 Abs. 1 Buchst. c |
| Unterschwellige, manipulative oder täuschende Techniken, die das Verhalten gezielt oder im Ergebnis wesentlich verändern und dadurch erheblichen Schaden verursachen | Art. 5 Abs. 1 Buchst. a |
| Ausnutzen von Schutzbedürftigkeit aufgrund von Alter, Behinderung oder einer bestimmten sozialen oder wirtschaftlichen Lage | Art. 5 Abs. 1 Buchst. b |
| Biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung im öffentlich zugänglichen Raum zu Strafverfolgungszwecken | Art. 5 Abs. 1 Buchst. h |
| Emotionserkennung am Arbeitsplatz oder in Bildungseinrichtungen – außer aus medizinischen oder Sicherheitsgründen | Art. 5 Abs. 1 Buchst. f |
| Ungezieltes Auslesen von Gesichtsbildern aus dem Internet oder aus Überwachungsaufnahmen, um Gesichtserkennungs-Datenbanken aufzubauen oder zu erweitern | Art. 5 Abs. 1 Buchst. e |
| Biometrische Kategorisierung, um auf Rasse, politische Einstellungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, Sexualleben oder sexuelle Ausrichtung zu schließen | Art. 5 Abs. 1 Buchst. g |
| Vorhersage einer Straftat allein auf Basis von Profiling oder der Bewertung persönlicher Merkmale | Art. 5 Abs. 1 Buchst. d |
| Erzeugen oder Manipulieren realistischer Bild-, Video- oder Tonaufnahmen, die intime Körperteile einer bestimmbaren Person oder eine bestimmbare Person bei eindeutig sexuellen Handlungen zeigen – ohne deren ausdrückliche Einwilligung | Art. 5 Abs. 1 Buchst. ba |
| Erzeugen oder Manipulieren von Material oder Darbietungen, die sexuellen Missbrauch von Kindern darstellen | Art. 5 Abs. 1 Buchst. bb |
| Biometrie – Fernidentifizierung, Kategorisierung nach sensiblen Merkmalen oder Emotionserkennung (soweit erlaubt) | Anhang III Nr. 1 |
| Kritische Infrastruktur – Sicherheitsbauteil beim Betrieb digitaler Infrastruktur, im Straßenverkehr oder bei Wasser, Gas, Wärme und Strom | Anhang III Nr. 2 |
| Allgemeine und berufliche Bildung – Zugang und Zulassung, Bewertung von Lernergebnissen, Einstufung des Bildungsniveaus oder Überwachung auf verbotenes Verhalten während Prüfungen | Anhang III Nr. 3 |
| Beschäftigung und Personalmanagement – gezielte Stellenanzeigen, Bewerberauswahl, Einstellung, Beförderung, Kündigung, Aufgabenzuweisung nach Verhalten oder Merkmalen sowie Beobachtung und Bewertung von Leistung | Anhang III Nr. 4 |
| Wesentliche Dienste – Kreditwürdigkeitsprüfung, Risikobewertung und Preisbildung bei Lebens- und Krankenversicherungen, behördliche Sozialleistungen sowie Notruf und Rettungseinsatz | Anhang III Nr. 5 |
| Strafverfolgung (soweit erlaubt) – Opferrisiko, Lügendetektoren, Verlässlichkeit von Beweismitteln, Rückfall- und Straftatrisiko oder Profiling im Zuge von Ermittlungen | Anhang III Nr. 6 |
| Migration, Asyl und Grenzkontrolle (soweit erlaubt) – Lügendetektoren, Risikobewertungen, Prüfung von Anträgen sowie Aufspüren und Identifizieren von Personen | Anhang III Nr. 7 |
| Rechtspflege und demokratische Prozesse – Unterstützung von Justizbehörden bei Sachverhalt und Rechtsauslegung, alternative Streitbeilegung sowie Beeinflussung von Wahlen und Referenden | Anhang III Nr. 8 |
| Das KI-System ist Sicherheitsbauteil eines Produkts nach EU-Harmonisierungsrecht – oder selbst ein solches Produkt – und für dieses Produkt ist eine Konformitätsbewertung durch Dritte vorgeschrieben | Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Anhang I |
| Das System interagiert direkt mit Menschen (z. B. Chatbot, Voicebot, KI-Assistent) | Art. 50 Abs. 1 |
| Das System erzeugt synthetische Bild-, Ton-, Video- oder Textinhalte | Art. 50 Abs. 2 |
| Du veröffentlichst damit Deepfakes oder Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse | Art. 50 Abs. 4 |
| Das System erkennt Emotionen oder kategorisiert Personen biometrisch (soweit erlaubt) | Art. 50 Abs. 3 |
| Das System führt ein Profiling natürlicher Personen durch | Art. 6 Abs. 3 UAbs. 3 |
| Es ist für eine eng gefasste Verfahrensaufgabe bestimmt | Art. 6 Abs. 3 UAbs. 2 Buchst. a |
| Es soll das Ergebnis einer zuvor abgeschlossenen menschlichen Tätigkeit verbessern | Art. 6 Abs. 3 UAbs. 2 Buchst. b |
| Es soll Entscheidungsmuster oder Abweichungen davon erkennen und ersetzt keine menschliche Bewertung ohne angemessene Überprüfung | Art. 6 Abs. 3 UAbs. 2 Buchst. c |
| Es führt eine vorbereitende Aufgabe für eine Bewertung aus | Art. 6 Abs. 3 UAbs. 2 Buchst. d |
Jede inhaltliche Änderung an der Einstufungslogik oder an den Fundstellen wird hier mit Datum festgehalten.
Rechtsstand: 28. Juli 2026. Grundlage ist die Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung der Änderungsverordnung (EU) 2026/1744, die am 27. Juli 2026 in Kraft getreten ist. Eingearbeitet sind daraus die neuen Verbote nach Art. 5, die verschobenen Hochrisiko-Fristen und die Übergangsfrist für Art. 50 Abs. 2; weitere Änderungen dieser Verordnung nur dort, wo der Verlauf sie ausdrücklich nennt.
KI-Praktiken mit unannehmbarem Risiko – etwa Social Scoring oder manipulative Systeme. In der EU untersagt.
KI in sensiblen Bereichen wie Personalauswahl, Kreditvergabe oder Medizin. Erlaubt, aber streng reguliert.
Chatbots und KI-generierte Inhalte. Erlaubt – mit Transparenzpflicht gegenüber den Nutzer:innen.
Die große Mehrheit der KI-Anwendungen. Keine besonderen Pflichten aus dem AI Act.
Zwei Ausnahmen in Artikel 2 nehmen Forschung ausdrücklich vom Anwendungsbereich aus. Sie sind enger, als sie klingen, und sie betreffen den Anwendungsbereich, nicht die Risikoklasse. Deshalb fragt der Check oben sie nicht ab.
Die Verordnung gilt nicht für KI-Systeme und KI-Modelle einschließlich ihrer Ausgabe, die eigens für den alleinigen Zweck der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung entwickelt und in Betrieb genommen werden. Das Wort „alleinig“ trägt die ganze Last: Sobald dasselbe System auch außerhalb der Forschung genutzt wird, greift die Ausnahme nicht mehr.
Forschungs-, Test- und Entwicklungstätigkeiten zu KI-Systemen oder KI-Modellen sind ausgenommen, solange sie vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme stattfinden. Ausdrücklich nicht ausgenommen sind Tests unter Realbedingungen. Übriges Unionsrecht, insbesondere der Datenschutz, gilt unabhängig davon weiter.
Fällt dein Vorhaben vollständig unter Art. 2 Abs. 6 oder Abs. 8, ist das Ergebnis des Checks für dich nicht einschlägig. Fällt nur ein Teil darunter, stuf den übrigen Teil getrennt ein.
Der EU AI Act (Verordnung (EU) 2024/1689) ist das weltweit erste umfassende Gesetz für Künstliche Intelligenz. Er stuft KI-Systeme nach Risiko ein und knüpft daran abgestufte Pflichten – von keinen bis hin zu einem Verbot.
Der AI Act ist seit August 2024 in Kraft und gilt gestaffelt: die Verbote nach Art. 5 und die KI-Kompetenzpflicht seit Februar 2025, Pflichten für GPAI-Modelle ab August 2025 und die Transparenzpflichten ab August 2026. Die großen Hochrisiko-Pflichten wurden durch den „Digital Omnibus“ verschoben – Anhang III auf Dezember 2027, Anhang I auf August 2028. Derselbe Omnibus hat Art. 5 um zwei Verbote erweitert – nicht einvernehmlich erstelltes intimes Material und Darstellungen von sexuellem Missbrauch von Kindern –, die ab Dezember 2026 gelten. Wer synthetische Inhalte erzeugt und sein System schon vor August 2026 in Verkehr gebracht hat, muss Art. 50 Abs. 2 bis Dezember 2026 erfüllen.
Ja. Der AI Act gilt für alle, die KI-Systeme in der EU entwickeln oder einsetzen – unabhängig von der Unternehmensgröße. Entscheidend ist die Risikoklasse des konkreten Systems, nicht die Firmengröße.
Nein. Er gibt eine erste Orientierung anhand der typischen Kriterien des AI Act. Die verbindliche Einstufung hängt vom Einzelfall ab und sollte rechtlich abgesichert werden.
Wir begleiten dich von der Risikoeinstufung über die KI-Richtlinie bis zur konformen Umsetzung in deiner Organisation.
Diese Tools ergänzen die aktuelle Auswertung.