EU AI Act Risiko-Check

In welche Risikoklasse fällt deine KI?

Der EU AI Act stuft jedes KI-System nach Risiko ein – und knüpft daran konkrete Pflichten. Beantworte ein paar Fragen und erhalte sofort eine erste Einordnung samt der wichtigsten Pflichten.

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4 kurze Schritte, etwa 2 Minuten. Du wählst aus, was auf dein System zutrifft – wir ordnen es den vier Risikoklassen des EU AI Act zu.

Deine Rolle

Die Pflichten des AI Act hängen davon ab, ob du das System bereitstellst oder es einsetzt. Ohne diese Angabe zeigen wir dir Pflichten, die dich gar nicht treffen.

4 Schritte · ~2 Min · anonym

Methodik und Quellen

Der Check ist ein deterministischer Entscheidungsbaum. Er nutzt keine generative KI, sendet nichts an einen Server und trifft keine Bewertung, die über die Zuordnung zu den Klassen der Verordnung hinausgeht. Jede Option unten nennt die Fundstelle, auf der sie beruht.

Die Entscheidungsregel

  1. Trifft eine verbotene Praktik nach Art. 5 zu, lautet das Ergebnis „verboten“ – unabhängig von allen weiteren Angaben.
  2. Sonst: Trifft ein Bereich aus Anhang III zu, prüft der Check die Ausnahme nach Art. 6 Abs. 3. Führt das System ein Profiling durch, bleibt es hochriskant. Sonst genügt eine der vier Bedingungen, damit es voraussichtlich nicht hochriskant ist.
  3. Der Produktweg nach Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I wird getrennt geprüft. Die Ausnahme nach Art. 6 Abs. 3 gilt für ihn nicht.
  4. Transparenzpflichten nach Art. 50 werden immer zusätzlich ausgegeben, wenn ein Auslöser zutrifft – auch neben einem Hochrisiko-Ergebnis.
  5. Trifft nichts davon zu, lautet das Ergebnis „minimales Risiko“. Die Pflicht zur KI-Kompetenz nach Art. 4 gilt trotzdem.

Quelle

Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Amtsblatt der EU vom 12. Juli 2024. EUR-Lex ↗

Geändert durch die Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026 (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI), Amtsblatt der EU vom 24. Juli 2026, in Kraft seit dem 27. Juli 2026. EUR-Lex ↗

Auswahl im CheckFundstelle
Social Scoring – Bewertung von Personen oder Gruppen über einen bestimmten Zeitraum nach ihrem Sozialverhalten, die zu einer Benachteiligung führtArt. 5 Abs. 1 Buchst. c
Unterschwellige, manipulative oder täuschende Techniken, die das Verhalten gezielt oder im Ergebnis wesentlich verändern und dadurch erheblichen Schaden verursachenArt. 5 Abs. 1 Buchst. a
Ausnutzen von Schutzbedürftigkeit aufgrund von Alter, Behinderung oder einer bestimmten sozialen oder wirtschaftlichen LageArt. 5 Abs. 1 Buchst. b
Biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung im öffentlich zugänglichen Raum zu StrafverfolgungszweckenArt. 5 Abs. 1 Buchst. h
Emotionserkennung am Arbeitsplatz oder in Bildungseinrichtungen – außer aus medizinischen oder SicherheitsgründenArt. 5 Abs. 1 Buchst. f
Ungezieltes Auslesen von Gesichtsbildern aus dem Internet oder aus Überwachungsaufnahmen, um Gesichtserkennungs-Datenbanken aufzubauen oder zu erweiternArt. 5 Abs. 1 Buchst. e
Biometrische Kategorisierung, um auf Rasse, politische Einstellungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, Sexualleben oder sexuelle Ausrichtung zu schließenArt. 5 Abs. 1 Buchst. g
Vorhersage einer Straftat allein auf Basis von Profiling oder der Bewertung persönlicher MerkmaleArt. 5 Abs. 1 Buchst. d
Erzeugen oder Manipulieren realistischer Bild-, Video- oder Tonaufnahmen, die intime Körperteile einer bestimmbaren Person oder eine bestimmbare Person bei eindeutig sexuellen Handlungen zeigen – ohne deren ausdrückliche EinwilligungArt. 5 Abs. 1 Buchst. ba
Erzeugen oder Manipulieren von Material oder Darbietungen, die sexuellen Missbrauch von Kindern darstellenArt. 5 Abs. 1 Buchst. bb
Biometrie – Fernidentifizierung, Kategorisierung nach sensiblen Merkmalen oder Emotionserkennung (soweit erlaubt)Anhang III Nr. 1
Kritische Infrastruktur – Sicherheitsbauteil beim Betrieb digitaler Infrastruktur, im Straßenverkehr oder bei Wasser, Gas, Wärme und StromAnhang III Nr. 2
Allgemeine und berufliche Bildung – Zugang und Zulassung, Bewertung von Lernergebnissen, Einstufung des Bildungsniveaus oder Überwachung auf verbotenes Verhalten während PrüfungenAnhang III Nr. 3
Beschäftigung und Personalmanagement – gezielte Stellenanzeigen, Bewerberauswahl, Einstellung, Beförderung, Kündigung, Aufgabenzuweisung nach Verhalten oder Merkmalen sowie Beobachtung und Bewertung von LeistungAnhang III Nr. 4
Wesentliche Dienste – Kreditwürdigkeitsprüfung, Risikobewertung und Preisbildung bei Lebens- und Krankenversicherungen, behördliche Sozialleistungen sowie Notruf und RettungseinsatzAnhang III Nr. 5
Strafverfolgung (soweit erlaubt) – Opferrisiko, Lügendetektoren, Verlässlichkeit von Beweismitteln, Rückfall- und Straftatrisiko oder Profiling im Zuge von ErmittlungenAnhang III Nr. 6
Migration, Asyl und Grenzkontrolle (soweit erlaubt) – Lügendetektoren, Risikobewertungen, Prüfung von Anträgen sowie Aufspüren und Identifizieren von PersonenAnhang III Nr. 7
Rechtspflege und demokratische Prozesse – Unterstützung von Justizbehörden bei Sachverhalt und Rechtsauslegung, alternative Streitbeilegung sowie Beeinflussung von Wahlen und ReferendenAnhang III Nr. 8
Das KI-System ist Sicherheitsbauteil eines Produkts nach EU-Harmonisierungsrecht – oder selbst ein solches Produkt – und für dieses Produkt ist eine Konformitätsbewertung durch Dritte vorgeschriebenArt. 6 Abs. 1 i. V. m. Anhang I
Das System interagiert direkt mit Menschen (z. B. Chatbot, Voicebot, KI-Assistent)Art. 50 Abs. 1
Das System erzeugt synthetische Bild-, Ton-, Video- oder TextinhalteArt. 50 Abs. 2
Du veröffentlichst damit Deepfakes oder Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem InteresseArt. 50 Abs. 4
Das System erkennt Emotionen oder kategorisiert Personen biometrisch (soweit erlaubt)Art. 50 Abs. 3
Das System führt ein Profiling natürlicher Personen durchArt. 6 Abs. 3 UAbs. 3
Es ist für eine eng gefasste Verfahrensaufgabe bestimmtArt. 6 Abs. 3 UAbs. 2 Buchst. a
Es soll das Ergebnis einer zuvor abgeschlossenen menschlichen Tätigkeit verbessernArt. 6 Abs. 3 UAbs. 2 Buchst. b
Es soll Entscheidungsmuster oder Abweichungen davon erkennen und ersetzt keine menschliche Bewertung ohne angemessene ÜberprüfungArt. 6 Abs. 3 UAbs. 2 Buchst. c
Es führt eine vorbereitende Aufgabe für eine Bewertung ausArt. 6 Abs. 3 UAbs. 2 Buchst. d

Was der Check nicht leistet

  • Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine Konformitätsbewertung.
  • Er prüft nicht, ob dein System ein KI-System im Sinne des Art. 3 Nr. 1 ist – das setzt er voraus.
  • Er behandelt keine Pflichten für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck (Kapitel V).
  • Er prüft nicht, ob die Forschungsausnahmen nach Art. 2 Abs. 6 und Abs. 8 greifen. Der Abschnitt „Hochschulen und Forschung“ ordnet sie ein.
  • Er entscheidet nicht über Einzelfälle: Maßgeblich ist allein der Wortlaut der Verordnung, und die Behörde kann eine Selbsteinstufung nach Art. 80 überprüfen.

Änderungsverlauf

Jede inhaltliche Änderung an der Einstufungslogik oder an den Fundstellen wird hier mit Datum festgehalten.

  • Fundstellen für alle Auswahlmöglichkeiten ergänzt und gegen den amtlichen Text geprüft. Ausnahme nach Art. 6 Abs. 3 samt Profiling-Rückausnahme, Dokumentations- und Registrierungspflicht eingebaut. Produktweg nach Anhang I vom Anhang-III-Weg getrennt. Pflichten aus Art. 50 nach Anbieter und Betreiber aufgeteilt. Geltungsbeginn in jedes Ergebnis aufgenommen. Übergangsfrist für Art. 50 Abs. 2 aus der Verordnung (EU) 2026/1744 ergänzt und der Rechtsstand um diese Änderungsverordnung erweitert. Die von ihr neu eingefügten Verbote nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. ba und bb sind aufgenommen, samt der Eingrenzung nach Art. 5 Abs. 1a und 1b und mit eigenem Geltungsbeginn: Art. 113 Abs. 3 Buchst. a in der geänderten Fassung setzt ihn auf den 2. Dezember 2026. Damit trägt Art. 5 hier zwei Daten, und das Ergebnis nennt das, was du tatsächlich ausgewählt hast.
  • Fristen des Digital Omnibus in den FAQ ergänzt.

Rechtsstand: 28. Juli 2026. Grundlage ist die Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung der Änderungsverordnung (EU) 2026/1744, die am 27. Juli 2026 in Kraft getreten ist. Eingearbeitet sind daraus die neuen Verbote nach Art. 5, die verschobenen Hochrisiko-Fristen und die Übergangsfrist für Art. 50 Abs. 2; weitere Änderungen dieser Verordnung nur dort, wo der Verlauf sie ausdrücklich nennt.

Die vier Risikoklassen des EU AI Act

Verboten

KI-Praktiken mit unannehmbarem Risiko – etwa Social Scoring oder manipulative Systeme. In der EU untersagt.

Hochrisiko

KI in sensiblen Bereichen wie Personalauswahl, Kreditvergabe oder Medizin. Erlaubt, aber streng reguliert.

Begrenztes Risiko

Chatbots und KI-generierte Inhalte. Erlaubt – mit Transparenzpflicht gegenüber den Nutzer:innen.

Minimales Risiko

Die große Mehrheit der KI-Anwendungen. Keine besonderen Pflichten aus dem AI Act.

Hochschulen und Forschung: wann die Verordnung gar nicht greift

Zwei Ausnahmen in Artikel 2 nehmen Forschung ausdrücklich vom Anwendungsbereich aus. Sie sind enger, als sie klingen, und sie betreffen den Anwendungsbereich, nicht die Risikoklasse. Deshalb fragt der Check oben sie nicht ab.

Art. 2 Abs. 6: Forschung als alleiniger Zweck

Die Verordnung gilt nicht für KI-Systeme und KI-Modelle einschließlich ihrer Ausgabe, die eigens für den alleinigen Zweck der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung entwickelt und in Betrieb genommen werden. Das Wort „alleinig“ trägt die ganze Last: Sobald dasselbe System auch außerhalb der Forschung genutzt wird, greift die Ausnahme nicht mehr.

Art. 2 Abs. 8: Forschung, Erprobung und Entwicklung vor dem Inverkehrbringen

Forschungs-, Test- und Entwicklungstätigkeiten zu KI-Systemen oder KI-Modellen sind ausgenommen, solange sie vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme stattfinden. Ausdrücklich nicht ausgenommen sind Tests unter Realbedingungen. Übriges Unionsrecht, insbesondere der Datenschutz, gilt unabhängig davon weiter.

Was die Ausnahmen nicht abdecken

  • Lehr- und Verwaltungsbetrieb ist keine Forschung. Ein Chatbot für Studierende, KI-Unterstützung in Zulassung oder Prüfung und Systeme der Hochschulverwaltung fallen nicht unter Art. 2 Abs. 6.
  • Sobald ein Forschungsergebnis in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, etwa als Ausgründung, als Dienst für Dritte oder als hochschulweites Werkzeug, gilt die Verordnung ab diesem Zeitpunkt vollständig.
  • Die Transparenzpflichten nach Art. 50 knüpfen an den Einsatz an, nicht an den Zweck. Wer synthetische Inhalte erzeugt oder ein System betreibt, mit dem Menschen direkt interagieren, muss kennzeichnen.
  • Für alles, was nicht unter die Ausnahmen fällt, gilt die KI-Kompetenzpflicht nach Art. 4 unabhängig von der Risikoklasse.

Fällt dein Vorhaben vollständig unter Art. 2 Abs. 6 oder Abs. 8, ist das Ergebnis des Checks für dich nicht einschlägig. Fällt nur ein Teil darunter, stuf den übrigen Teil getrennt ein.

Häufige Fragen zum EU AI Act

Was ist der EU AI Act?

Der EU AI Act (Verordnung (EU) 2024/1689) ist das weltweit erste umfassende Gesetz für Künstliche Intelligenz. Er stuft KI-Systeme nach Risiko ein und knüpft daran abgestufte Pflichten – von keinen bis hin zu einem Verbot.

Ab wann gilt der EU AI Act?

Der AI Act ist seit August 2024 in Kraft und gilt gestaffelt: die Verbote nach Art. 5 und die KI-Kompetenzpflicht seit Februar 2025, Pflichten für GPAI-Modelle ab August 2025 und die Transparenzpflichten ab August 2026. Die großen Hochrisiko-Pflichten wurden durch den „Digital Omnibus“ verschoben – Anhang III auf Dezember 2027, Anhang I auf August 2028. Derselbe Omnibus hat Art. 5 um zwei Verbote erweitert – nicht einvernehmlich erstelltes intimes Material und Darstellungen von sexuellem Missbrauch von Kindern –, die ab Dezember 2026 gelten. Wer synthetische Inhalte erzeugt und sein System schon vor August 2026 in Verkehr gebracht hat, muss Art. 50 Abs. 2 bis Dezember 2026 erfüllen.

Gilt der AI Act auch für mein kleines Unternehmen?

Ja. Der AI Act gilt für alle, die KI-Systeme in der EU entwickeln oder einsetzen – unabhängig von der Unternehmensgröße. Entscheidend ist die Risikoklasse des konkreten Systems, nicht die Firmengröße.

Ist dieser Check rechtsverbindlich?

Nein. Er gibt eine erste Orientierung anhand der typischen Kriterien des AI Act. Die verbindliche Einstufung hängt vom Einzelfall ab und sollte rechtlich abgesichert werden.

Unsicher bei der Einstufung – oder bei der Umsetzung?

Wir begleiten dich von der Risikoeinstufung über die KI-Richtlinie bis zur konformen Umsetzung in deiner Organisation.