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DAUERHAFTES AMTLICHES BELEGDOSSIER

DEGWB · Article 102 TFEUveröffentlicht

Untersagung der Preiskontrollmechanismen und Vorteilsabschöpfung

Das Bundeskartellamt untersagte Amazon mit Entscheidung vom 4. Februar 2026 (B2-73/20), die Preise von Händlern auf dem deutschen Amazon Marketplace mit den bisherigen Preiskontrollmechanismen zu beeinflussen, und setzte zunächst einen Teilbetrag von rund 59 Mio. Euro als Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils fest. Die Behörde stützt sich auf § 19a Abs. 2 GWB, § 19 GWB und Artikel 102 AEUV. Die Entscheidung ist nach Angaben der Behörde noch nicht bestandskräftig; Amazon kann innerhalb eines Monats Beschwerde zum Bundesgerichtshof einlegen.

!Eine veröffentlichte Maßnahme belegt amtliches Handeln – nicht automatisch eine Verstoßfeststellung.
Behörde
Bundeskartellamt
Betroffener Akteur
Amazon
Technologie / System
Preiskontrollmechanismen
Maßnahmentyp
prohibition and disgorgement
Verfahrensstand
veröffentlicht
Maßnahmendatum
04. Februar 2026
Veröffentlichungsdatum
05. Februar 2026
Wirksamkeitsdatum
nicht veröffentlicht
Amtlich genannter Betrag
59.000.000 €
Rechtsgrundlage
GWB · Article 102 TFEU

Exakter Technologieausschnitt

“ermittelt Amazon auf der Basis eines Algorithmus”

Fundort in der Quelle: Frage „Was ist die „Buy Box“ bzw. ein „Hervorgehobenes Angebot“?“

Amtliche Primärbelege

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