Der Bundestag hat dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Damit wird Deutschland die reformierte EU-Produkthaftungsrichtlinie in nationales Recht umsetzen – und erweitert erstmals explizit Software und Künstliche Intelligenz in den Anwendungsbereich der Produkthaftung ein.
Kurz & knapp
- Software und KI gelten künftig als eigenständige Produkte und unterliegen der Produkthaftung
- Wiederaufbereiter (z. B. bei Kreislaufwirtschaft) haften wie Hersteller, wenn sie Produkte wesentlich verändern
- Importeure und Lieferanten können unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch genommen werden – auch wenn der Hersteller außerhalb der EU sitzt
- Beweiserleichterungen für Geschädigte, um Schadensersatzansprüche effektiver durchzusetzen
Digitale Produkte brauchen digitale Haftung
Moderne Produkte sind nicht mehr mechanisch – sie sind vernetzt, softwaregesteuert und werden regelmäßig aktualisiert oder wiederaufbereitet. Das klassische Produkthaftungsrecht war dafür nicht ausgelegt. Mit der Modernisierung wird der Produktbegriff erweitert: Software hilft nicht nur bei der Steuerung anderer Produkte, sondern gilt jetzt auch als eigenständiges Produkt. Das bedeutet konkret: Wer ein KI-System oder eine Softwarelösung auf den Markt bringt und damit Schäden verursacht, haftet dafür – genauso wie ein Autohersteller für einen fehlerhaften Motor.
Auch die Kreislaufwirtschaft wird berücksichtigt. Wer ein Produkt nach dem Inverkehrbringen wesentlich verändert – etwa bei einer Wiederaufbereitung – soll künftig wie ein Hersteller haften. Damit wird Verantwortung dort verankert, wo sie tatsächlich liegt.
Lieferketten in den Fokus
Global vernetzte Wertschöpfungsketten stellen Verbraucher vor ein Problem: Wenn der Hersteller außerhalb der Europäischen Union sitzt, ist es für Geschädigte oft unmöglich, ihre Ansprüche effektiv durchzusetzen. Das neue Gesetz adressiert das, indem es den Kreis der Haftenden erweitert:
| Akteur | Haftung unter bestimmten Bedingungen |
|---|---|
| Hersteller | Grundsätzlich |
| Importeure | Ja, unter bestimmten Voraussetzungen |
| Lieferanten | Ja, unter bestimmten Voraussetzungen |
| Wiederaufbereiter | Ja, neu |
Zugleich sieht der Gesetzentwurf beweisrechtliche Erleichterungen vor. Sie sollen Geschädigten helfen, berechtigte Schadensersatzansprüche effektiver geltend zu machen – ohne dabei den Schutz von Geschäftsgeheimnissen zu gefährden. Der Bundestag hat im parlamentarischen Verfahren zusätzliche Anpassungen vorgenommen, insbesondere zur Offenlegung von Beweismitteln im Zusammenhang mit der Produkthaftung.
Was das für deutsche Unternehmen bedeutet
Die Modernisierung schafft einerseits Rechtssicherheit: Unternehmen wissen jetzt klarer, welche Haftungsrisiken mit digitalen Produkten verbunden sind. Andererseits erhöht sich das Schutzniveau für Verbraucher – und damit auch die Anforderungen an Qualitätssicherung und Dokumentation. Besonders Mittelständler, die Software oder KI-Systeme entwickeln oder integrieren, sollten ihre Produktentwicklung, Testing und Rückverfolgbarkeit überprüfen. Die neuen Beweiserleichterungen bedeuten zudem: Geschädigte müssen nicht mehr in jedem Fall selbst nachweisen, dass ein Produkt fehlerhaft ist – das kann die Beweislast verschieben.
Für Importeure und Lieferanten wird es wichtig, ihre Verträge mit Herstellern und Partnern zu überprüfen, um Haftungsrisiken zu klären.
Quellen
Redaktionell verantwortet von Ideal Syka. Quellen und Arbeitsweise: Redaktion & Methode. Hinweise und Korrekturen: ai@i6eal.de.




